Inhalte

Unterrichtszeiten

07:35 - 08:20 Uhr 1. Stunde

08:30 - 09:15 Uhr 2. Stunde

Frühstückspause

09:30 - 10:15 Uhr 3. Stunde

Bewegungspause

10:35 - 11:20 Uhr 4. Stunde

11:30 - 12:15 Uhr 5. Stunde

12:20 - 13:05 Uhr 6. Stunde

13:05 - 13:50 Uhr 7. Stunde

 

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Krankheit

Bei Krankheit des Kindes was tun?

  • Ihr Kind bis 8:00 Uhr in der Schule oder über Edupage entschuldigen.
  • Ab 6. Krankheitstag sollte eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen! (§ 2 Absatz 3 Satz 1 der Schulbesuchsordnung)
  • Im Allgemeinen ist eine schriftliche Entschuldigung durch die Eltern ausreichend. 
  • Bei ansteckenden Krankheiten besteht Meldepflicht, kein Schulbesuch!

Auszug aus der sächsischen Schulbesuchsordnung (SBO):

§ 2 Verhinderung

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

(2) Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, im Übrigen die volljährigen Schüler selbst. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Berufsschule eine Ablichtung der dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.

(3) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen. Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.

(4) Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches ein, kann der unterrichtende Lehrer den Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen.