Schulprogramm 2024/25
07:35 - 08:20 Uhr 1. Stunde
08:30 - 09:15 Uhr 2. Stunde
Frühstückspause
09:30 - 10:15 Uhr 3. Stunde
Bewegungspause
10:35 - 11:20 Uhr 4. Stunde
11:30 - 12:15 Uhr 5. Stunde
12:20 - 13:05 Uhr 6. Stunde
13:05 - 13:50 Uhr 7. Stunde
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Die Beurlaubung eines Schülers wird nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Klassenleiterin kann eine Beurlaubung von bis zu 2 Tagen im Schuljahr aussprechen. Längere Beurlaubungen ab 3
Tage obliegen der Schulleitung.
Die Genehmigung orientiert sich auch am Leistungsstand Ihres Kindes.
Die unentschuldigten Fehltage werden auf dem Zeugnis vermerkt.
Bis eine Wochen entscheidet der Sportlehrer – in der Regel Entsprechung des Elternwillens.
Bis 4 Wochen kann der Kinderarzt eine Sportbefreiung aussprechen.
Ab vier Wochen ist eine amts- oder jugendärztliche Bestätigung erforderlich. Bei offenkundigem Grund wird auf ein ärztliches Attest verzichtet.
Aber: Es besteht Anwesenheitspflicht der Kinder auch bei Beurlaubung vom Sport-, Schwimmunterricht.
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen. Befreiungen sind dem Ausbildenden, dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten mitzuteilen.
(2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt ist der volljährige Schüler, im Falle der Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten sowie in Fällen des § 5 auch der Ausbildende, der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte.
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. Kirchliche Anlässe und Veranstaltungen:
a) Bei konfessionsgebundenen Schülern der Tag ihrer Taufe, ihrer Konfirmation, ihrer Erstkommunion, ihrer Firmung oder der Tag danach;
b) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu drei Tagen für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen
Kirchentag oder am Deutschen Katholikentag;
c) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu zwei Tagen im Schuljahr für die Teilnahme an Rüstzeiten und
Besinnungstagen.
2. Schüler, die einer anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören als denjenigen, für welche im Gesetz über Sonn- und Feiertage des Freistaates Sachsen ( SächsSFG ) vom 11.
November 1992 (SächsGVBl. S. 536) Feiertage vorgesehen sind, werden an deren Gedenktagen oder Veranstaltungen vom Unterricht beurlaubt. Die Gleichwertigkeit der Gedenktage oder Veranstaltungen
ist zuvor von der Leitung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft mit der obersten Schulaufsichtsbehörde abzustimmen. Dem Antrag muss eine schriftliche Bestätigung über die Zugehörigkeit
zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beigefügt sein, sofern die Zugehörigkeit nicht auf eine andere Weise nachgewiesen ist.
(3) Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:
1. wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise Eheschließung, Todesfall;
2. die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Austausches zugestimmt hat;
3. die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Wettbewerbes zugestimmt hat;
4. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachverband des Landessportbundes befürwortet wird;
5. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;
6. die Glaubhaftmachung des Berufsschulpflichtigen, dass sein weiterer Besuch der Berufsschule der Aufnahme oder der Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses entgegensteht, wobei der
Berufsschulpflichtige in keinem Ausbildungsverhältnis steht und entweder das Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat oder mindestens zwei Jahre seiner Berufsschulpflicht
nachgekommen ist sowie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Berufsschule volljährig ist.
(4) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird, wobei Unterricht im Rahmen von Absatz 3 Nr. 2 angerechnet werden kann.
(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, im Übrigen der Schulleiter.