Schulprogramm 2024/25
07:35 - 08:20 Uhr 1. Stunde
08:30 - 09:15 Uhr 2. Stunde
Frühstückspause
09:30 - 10:15 Uhr 3. Stunde
Bewegungspause
10:35 - 11:20 Uhr 4. Stunde
11:30 - 12:15 Uhr 5. Stunde
12:20 - 13:05 Uhr 6. Stunde
13:05 - 13:50 Uhr 7. Stunde
Satzung des „Fördervereins der Pestalozzi- Grundschule Gelenau e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Pestalozzi- Grundschule Gelenau e.V." mit Sitz in Gelenau und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Freunden der Schule die erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben der Schule fördern.
(2) Kindern aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien kann durch Zuschüsse die Beteiligung an entsprechenden Schulveranstaltungen ermöglicht werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel und Vereinsvermögen
(1) Die zur Erreichung eines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Überschüsse aus Veranstaltungen
3. Spenden
4. Fördermittel
5. sonstige Zuwendungen
Für Mitgliedsbeiträge und Spenden können auf Antrag Bescheinigungen ausgestellt werden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt eines Mitgliedes; der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; die Austrittserklärung muss schriftlich einem Vorstandsmitglied einen Monat vor Ende eines Geschäftsjahres zugehen.
c) wenn das Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit seinem Beitrag für mindestens 1 Jahr im Rückstand ist.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Über den Widerspruch, der innerhalb von 4 Wochen erfolgt sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die geleisteten Beiträge werden nicht zurückerstattet. Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses erlöschen alle Rechte auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich zum 30.11.erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung für das nächste Jahr festgelegt.
(2) Im Laufe eines Jahres eingetretene Mitglieder entrichten den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4-7 Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Rechnungsführer
Schriftführer
0-3 Beisitzer
Davon ist ein Vorstandsmitglied der Schulleiter der Schule oder ein Beauftragter.
(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(3) Die beiden Vereinsvorsitzenden, der Schriftführer und der Rechnungsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
(4) Dabei bedürfen jedoch Entscheidungen über Ausgaben von mehr als 100,- € bis einschließlich 1.000 € (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) intern der Zustimmung durch den Rechnungsführer oder eines weiteren Vorstandsmitglieds. Entscheidungen über Ausgaben von mehr als 1.000 € (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) sind vom Vorstand zu beschließen.
(5) Der Vorstand erledigt die Geschäfte, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
(6) Der 1. Vorsitzende (oder ein von ihm benannter Vertreter) leitet die Mitgliederversammlungen.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(8) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand ermächtigt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu benennen, bzw. ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Ein Vorstandsmitglied darf jedoch in Personalunion nicht mehr als 2 Ämter bekleiden.
(9) Die Mitgliederversammlung kann jedoch den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden (oder von einem von ihm benannten Vertreter) — möglichst innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres — unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Zusendung der Tagesordnung einzuberufen. Diese muss folgende Punkte enthalten: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Rechnungsführers und der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand unterbreitet werden.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Im Anschluss daran findet eine Aussprache statt.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
b. Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahl des Vorstandes (und dessen Funktionsverteilung)
e. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen
g. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
h. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es fordern.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Beschlüsse werden — mit Ausnahme zu den in § 10 und S 11 vorgesehenen Fällen - mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzulegen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Rechnungsprüfer geprüft.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
(3) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt und verpflichtet die Kassenführung in angemessener Weise laufend zu überwachen.
(4) Sollte(n) ein oder beide Rechnungsprüfer vorzeitig ausscheiden, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen oder zwei neue Rechnungsprüfer außerhalb des Vorstandes zu bestimmen.
§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung ist auf die Satzungsänderung hinzuweisen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder entscheidend.
(3) Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
(4) Erschienen weniger als die Hälfte der Mitglieder, ist mit einer Frist von zwei Wochen erneut eine „Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins" einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Werden mehrere Liquidatoren gewählt, handeln zwei Liquidatoren in gemeinsamer Vertretungsbefugnis.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Gelenau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Schulen der Gemeinde Gelenau zusätzlich zu den staatlichen Zuschüssen zu verwenden hat.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gelenau.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
Gelenau, den 11.03.2024
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